Grundlage der Förderung durch das Land ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von „Wohnen und Pflege im Alter“. Informationen zu den Voraussetzungen für eine Förderung sowie zum Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie im Merkblatt zur Antragstellung des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und in den nachstehenden FAQs.
Fragen zur Antragstellung
Eine Förderung Ihres Projekts nach der Richtlinie „Wohnen und Pflege im Alter“ kommt in Betracht, wenn es sich um ein regional modellhaftes Projekt handelt, welches
Gefördert werden können
Investive Vorhaben
Neu- und Umbauten einschließlich technischer Ausstattung
Nicht investive Vorhaben
Die Höhe der Zuwendung beträgt
Ja. Für ein Vorhaben kann sowohl eine investive als auch eine nicht investive Förderung beantragt werden, d.h., in diesem Fall kann sich die Fördersumme für ein Projekt bis zu max. 200.000 € summieren.
Ja. Zur Finanzierung des Vorhabens können weitere Finanzmittel wie z. B. Leistungen der Pflegekasse, LEADER-Mittel oder eine Förderung nach dem Nds. Wohnraumfördergesetz eingesetzt werden. Kofinanzierungen aus anderen Fördertöpfen des Landes sind grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für eine Förderung durch „Wohnen und Pflege im Alter“. Da dies jedoch nicht für alle Fördermittel zutrifft, sollten Sie sich vorher informieren, ob bzw. unter welchen Bedingungen diese mit einer Förderung aus „Wohnen und Pflege im Alter“ kompatibel sind.
Alle natürlichen und juristischen Personen kommen als Antragstellende in Betracht.
Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Ehepaare) sind nicht antragsberechtigt. Wenn Sie ein Projekt gemeinsam mit mehreren Personen durchführen möchten, müssen Sie sich entscheiden, welche Person verantwortlich den Förderantrag stellt.
Ja. Förderanträge können jährlich für die Projektdurchführung im Folgejahr eingereicht werden.
Sonderregelung für das Jahr 2021: Startet das Projekt noch im Jahr 2021, gilt der Antragsstichtag 1. April 2021.
Regelhaft muss der Antrag jeweils spätestens zum Stichtag 01. August des Vorjahres beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vorliegen.
Beispiel: Für Projekte, die im Jahr 2022 starten, muss der Antrag bis zum 1. August 2021 gestellt werden.
Als Modellprojekte sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen neuartige Konzepte getestet werden, welche, sofern sie sich bewähren, später auf viele andere Maßnahmen übertragen werden können und insofern als Vorbild dienen. Daher sollten Sie sorgfältig darlegen, worin aus Ihrer Sicht die Modellhaftigkeit Ihres Projekts liegt. Diese kann in ganz unterschiedlichen Aspekten gesehen werden (z.B. in der Entstehungsgeschichte der Projektidee, dem Beteiligungsprozess, den beteiligten Akteuren/ Kooperationspartnern, der besonderen Lage des Projektstandortes, der Kombination verschiedener Angebote, der Nutzung leerstehender Gebäude, einer ausgeprägten Einbeziehung des Sozialraumes, dem Einsatz von ehrenamtlichem Engagement etc.). Demgegenüber steht die Modellhaftigkeit eines Vorhabens deutlich in Frage, wenn in der näheren Umgebung des Projektstandortes bereits ähnliche Projekte verwirklicht wurden.
Die Projektbeschreibung muss in konzeptioneller Hinsicht auf das beschriebene Förderziel (weitgehend selbstständiges Leben älterer Menschen im häuslichen Umfeld auch bei Hochaltrigkeit oder Pflegebedürftigkeit) ausgerichtet sein; unter anderem ist auf den Kreis der künftigen Nutzerinnen und Nutzer, die Einbeziehung des Sozialraums, etwaige Kooperationen und die zeitliche Umsetzung einzugehen. Für die Erfolgskontrolle sind zudem messbare Parameter anzugeben.
Ja. Kreuzen Sie im Förderantrag unter Punkt 3 den Fördergegenstand an, der Ihr Vorhaben am besten beschreibt. Sie können auch mehrere Fördergegenstände ankreuzen.
Die Durchführung des Projekts darf frühestens (bzw. muss) im Folgejahr der Antragstellung beginnen. Die Förderung eines Projekts, welches bereits im Jahr der Antragstellung bzw. vor der Bewilligung startet, ist ausgeschlossen. Dies bedeutet auch, dass keine Aufträge für die Durchführung des Projekts vor Erhalt des Bewilligungsbescheids erteilt werden dürfen. Bei Baumaßnahmen gilt: Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Vorhabenbeginn, d.h., können vorab erfolgen (sind dann allerdings nicht zuwendungsfähig).
Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt i. d. R. zwei bis drei Monate nach dem Antragsstichtag.
Sollten Sie Beratungsbedarf hinsichtlich der konzeptionellen Projektplanung haben, wenden Sie sich gerne an das FORUM Gemeinschaftliches Wohnen e. V., Frau Röder, Tel. 0511 165910-45.
Mit Fragen zum Förderantrag sowie zum Antrags- und Bewilligungsverfahren wenden Sie sich gerne an die Bewilligungsbehörde, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg. Ihre Ansprechpersonen sind:
Frau Winter, Telefon 0441 2229-7414, E-Mail: kimanne.Winter@ls.niedersachsen.de und Herr Willenbrink, Tel. 0441/ 2229-7319, E-Mail: niklas.willenbrink@ls.niedersachsen.de
Fragen zu inhaltlichen Schwerpunkten des Förderprogramms
Generell gilt für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft: Bewohnerinnen und Bewohner bilden eine Haushaltsgemeinschaft, der Wohnraum überlassen wird und für die ambulante Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erbracht werden.
Damit stellt diese Wohn-Pflege-Form insbesondere für ältere pflegebedürftige Menschen eine mögliche Alternative zum Wohnen in einem Pflegeheim dar. Sie wird daher auch als ambulant betreute „Pflege-Wohngemeinschaft“ bezeichnet.
Das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) unterscheidet zwei Varianten ambulant betreuter Wohngemeinschaften (vgl. §2 Abs. 3 bzw. Abs. 5 NuWG).
Bei der ersten Variante besteht eine an das Mietverhältnis vertraglich gebundene Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Es handelt sich um eine trägerverantwortete ambulant betreute WG, die wegen der auf Dauer angelegten strukturellen Abhängigkeit ordnungsrechtlich als Heim einzustufen ist. Träger kann z. B. ein Sozialverband sein (vgl. §2 Abs. 3 NuWG).
Die zweite Variante ist die selbstbestimmte (oder auch: selbstverantwortete) ambulant betreute Wohngemeinschaft, in der maximal zwölf Personen leben dürfen. Hier müssen die Pflege- und Betreuungsdienstleister sowie Art und Umfang der Dienstleistungen spätestens nach einem Jahr unabhängig vom Mietverhältnis frei wählbar sein. Eine selbstbestimmte ambulant betreute WG wird ordnungsrechtlich nicht als Heim eingestuft. Ihre Bewohnerinnen und Bewohner gelten als „zuhause lebend“ (vgl. §2 Abs. 5 NuWG).
Zu dieser Variante zählen z. B. angehörigenverantwortete Wohngemeinschaften. Der beauftragte Pflegedienst ist hier nur „zu Gast“. Die Bewohnerinnen und Bewohner und/oder ihre Angehörigen müssen selbst für die Wahrung ihrer Interessen sorgen und dabei das gemeinschaftliche Wohnen auf Dauer organisieren. Sie entscheiden über alles, was das Zusammenleben, die Finanzen oder den Umfang von Unterstützungsleistungen betrifft, gemeinsam und eigenverantwortlich. Die grundsätzlichen Regelungen werden in einer für alle verbindlichen Wohngemeinschafts-Vereinbarung festgeschrieben. Indem die Kosten für notwendige Pflege und Hauswirtschaftskräfte in der Gruppe geteilt bzw. über die Pflegesätze und Wohngruppenzuschüsse der Pflegeversicherung abgerechnet werden, kann eine 24-Stunden-Versorgung sichergestellt werden. Über diese Grundversorgung hinaus bringen sich Familie, Freunde und Ehrenamtliche unterstützend ein.
In der Praxis kommt auch das Modell der trägerinitiierten selbstbestimmten Pflege-Wohngemeinschaft vor: Hier überlässt ein Träger nicht nur den Wohnraum, sondern übernimmt bzw. organisiert im ersten Jahr auch den Aufbau der WG einschließlich der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Spätestens nach einem Jahr müssen dann die Bewohnerinnen und Bewohner der WG bzw. ihre Angehörigen/Betreuer die Dienstleister frei wählen können.
Mit dieser Option trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es den meisten älteren und pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen kaum möglich ist, die organisatorischen und vernetzenden Aufgaben zu bewältigen, die mit Gründung und Aufbau einer Wohngemeinschaft verbunden sind.
TIPP: Einen Überblick und umfassende Information zu den verschiedenen Konzepten bietet die im Rahmen des Förderprogramms veröffentlichte Broschüre „Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Niedersachsen“.
Selbstbestimmte Wohngemeinschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Heimrechts. Das NuWG und die heimrechtlichen Verordnungen gelten dort nicht. Zu beachten ist jedoch, dass auch diese Wohngemeinschaften der Anzeige- und Mitteilungspflichten nach §7 Abs. 6 und 7 NuWG unterliegen, d.h. der Träger eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes, der in der Wohngemeinschaft seine Leistungen erbringt, muss dies der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.
TIPP: Aufgrund der großen Bandbreite möglicher Wohn- und Betreuungsformen wird grundsätzlich empfohlen, sich frühzeitig von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Darauf haben sowohl träger- als auch selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften Anspruch.
Die empfohlene Fläche liegt in einer Wohngemeinschaft bei ca. 30 Quadratmeter pro Mieterin und Mieter. Bei zwölf Personen errechnet sich so ein Flächenbedarf von etwa 360 Quadratmetern, zzgl. Freiflächen wie z. B. Garten oder Terrasse.
Die Wohnung setzt sich zusammen aus Einzelzimmern (ca. 12-20 m²) und gemeinschaftlich genutzten Flächen (Küche, Wohnzimmer, Flure, Hauswirtschaftsräume). Dabei sollten die Zimmer möglichst um den Gemeinschaftsraum angeordnet sein. Dies erleichtert insbesondere demenziell erkrankten Menschen die Orientierung und damit den Weg von ihrem Zimmer in die Gruppe.
Private Bäder sind möglich, aber kein Muss und ggf., je nach Pflegebedürftigkeit, auch nicht zweckmäßig. Bei geteilten Bädern gilt als Erfahrungswert: ein Bad für maximal vier Personen. Darüber hinaus kann ein großes Pflegebad sinnvoll sein. Für das Personal des Pflegedienstes müssen keine Räumlichkeiten vorgesehen sein.
Letztlich sind Wohnbedürfnisse so individuell wie die Menschen selbst. Grundsätzlich sollte aber sowohl die Ausstattung als auch die Anordnung der Räume immer beides sein: funktional und wohnlich.
Das dezentrale Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft kann sowohl im städtischen Raum als auch in ländlichen Regionen umgesetzt werden. Es ermöglicht pflegebedürftigen Menschen bei gesicherter 24-Stunden-Betreuung den Verbleib in ihrem gewohnten Umfeld und ihren sozialen Netzwerken und somit mehr soziale Teilhabe und Lebensqualität – die aktive Mitwirkung und Übernahme von Verantwortung der Angehörigen und/oder anderer nahestehender Personen vorausgesetzt. Das Leben in einer kleinen, überschaubaren Gemeinschaft bietet insbesondere demenziell erkrankten Menschen Geborgenheit und Orientierung.
Darüber hinaus besitzt das Konzept für eine Vielzahl von Akteursgruppen großes Potenzial: Für Kommunen als Instrument zur räumlichen Entwicklung und zur sozialen Daseinsvorsorge, für die Bauwirtschaft eröffnen sich lukrative neue Planungsaufgaben, für die Wohnungswirtschaft ein inzwischen stark nachgefragtes neues Segment auf dem Wohnungsmarkt, und die Pflegewirtschaft profitiert – im Vergleich zur häuslichen Pflege – von weniger Anfahrten und den i. d. R. sehr positiv bewerteten Arbeitsbedingungen in einer Wohngemeinschaft.
TIPPs:
Einen Überblick und umfassende Informationen zu den verschiedenen Konzepten sowie eine Auswahl von best-practice-Beispielen bietet die im Rahmen des Förderprogramms veröffentlichte Broschüre „Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Niedersachsen“.
Der Leitfaden der Alzheimer Gesellschaft Oldenburg e.V. zu „Wohn-Pflege-Gemeinschaften für Menschen mit Demenz“ (2017) bietet z.B. Angehörigen und Pflegediensten wertvolle praktische Hinweise zu Aufbau und Umsetzung einer selbstbestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Nachbarschaftsinitiativen entstehen häufig durch bürgerschaftliches Engagement, oft initiiert von den Kommunen. Menschen, die sich gegenseitig oder Dritte unterstützen möchten, schließen sich zusammen. Sie erbringen Leistungen wie z. B. kleine Erledigungen oder gemeinsame Freizeitbeschäftigungen, um die Lebensqualität der älteren Menschen vor Ort zu steigern und ihnen einen möglichst langen Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.
Nachbarschaftsinitiativen existieren in unterschiedlicher Form, manchmal ohne eigenen Träger und angebunden an die Kommune, häufig als eingetragener Verein, oder, wenn weitere Aufgaben hinzukommen, als eingetragene Genossenschaft (als sog. Senioren- oder Sozialgenossenschaft). Sie zu initiieren und aufzubauen sowie die Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen, ist eine Maßnahme, die über die Richtlinie gefördert werden kann.
TIPP: Umfassende Informationen und best-practice-Beispiele bietet die im Rahmen des Förderprogramms veröffentlichte Broschüre „Wohnen.Pflege.Nachbarschaft. Quartiersbezogene Unterstützungsnetze in Niedersachsen“.
Im Vordergrund dieses Schwerpunkts stehen Projekte im Bereich Quartiersmanagement, die dazu beitragen, dass ältere Menschen – gerade und besonders auch beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit – so lange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben können. Beim Quartiersmanagement handelt es sich um einen strategischen Ansatz zum Aufbau von Strukturen zur zukunftsweisenden Weiterentwicklung des Sozialraums unter besonderer Berücksichtigung der Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner.
TIPP: Umfassende Informationen und best-practice-Beispiele bietet die im Rahmen des Förderprogramms veröffentlichte Broschüre „Wohnen.Pflege.Nachbarschaft. Quartiersbezogene Unterstützungsnetze in Niedersachsen“.
Es handelt sich um Projekte, die mit Hilfe von technischer Infrastruktur in Wohnung und Wohnumfeld älteren Menschen ein sicheres und selbstbestimmtes Leben in ihrer vertrauten Umgebung ermöglichen. Gegenstand der Förderung können Lösungen sein, die menschenunterstützende Technik mit finanzierbaren Dienstleistungskonzepten kombinieren und so gesundheitlich eingeschränkten Personen eine bessere Betreuung in der eigenen Wohnung bieten. Dazu zählen insbesondere der Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien, die die Pflege erleichtern (E-Health, E-Care) und die Ausstattung mit sogenannten „Ambient Assisted Living” (AAL) Systemen, die die Sicherheit in der eigenen Wohnung erhöhen und älteren Menschen helfen, ihren Lebensalltag selbstständig zu bewältigen.
Gemeinschaftliches Wohnen ist gegenüber dem klassischen Wohnen durch aktive nachbarschaftliche Kontakte und einen regelmäßigen Austausch im Wohnalltag geprägt. Während auch im Gemeinschaftlichen Wohnen die private Wohnung als Rückzugsort verstanden wird, bieten die gemeinschaftlichen Anlagen Raum für alltägliche Begegnungen, gemeinsame Aktivitäten, Treffen und Veranstaltungen. Neben regelmäßigen sozialen Kontakten gehört eine wechselseitige nachbarschaftliche Unterstützung im Alltag ganz selbstverständlich zum Gemeinschaftsleben dazu. Abhängig von der jeweiligen rechtlichen Konstruktion der gemeinschaftlichen Wohnform verfügen die Bewohnerinnen und Bewohner zudem über erweiterte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Wohnens ist das sogenannte „Cluster-Wohnen“. Hier wird der eher knapp bemessene private Wohnraum – ein abgeschlossenes Zimmer mit Bad und evtl. kleiner Pantryküche – durch einen großen Gemeinschaftsraum mit Wohnküche kompensiert, über den die einzelnen Kleinstwohnungen in der Regel erschlossen werden. Cluster-Wohnungen zeichnen sich oft durch eine insgesamt sehr großzügige Fläche aus, was eine flexible Grundrissgestaltung und somit eine Vielfalt an unterschiedlichen Belegungsarten der Wohnungen erlaubt. Gerade im ländlichen Raum, in dem viele ältere Menschen an ein Leben im Einfamilienhaus mit vergleichsweise großen Grundrissen gewöhnt sind, bietet diese Wohnform den Komfort einer eigenen Wohnung, kombiniert mit den Vorzügen von gemeinschaftlich genutzten Bereichen, in denen Nachbarschaft unmittelbar gelebt und somit einer Einsamkeit im Alter entgegengewirkt werden kann.